FG Hamburg - Urteil vom 13.05.2003
I 522/00
Normen:
AO § 107 Abs. 1 S. 1 ; AO § 110 ; FGO § 56 ;

Zu den Voraussetzungen über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Hamburg, Urteil vom 13.05.2003 - Aktenzeichen I 522/00

DRsp Nr. 2003/17296

Zu den Voraussetzungen über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Weder Arbeitsüberlastung noch mangelnde Sprachkenntnisse stellen einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Auch ein Rechtsirrtum führt grundsätzlich nicht zu einer Wiedereinsetzung.

Normenkette:

AO § 107 Abs. 1 S. 1 ; AO § 110 ; FGO § 56 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss.

Der Kläger ist iranischer Staatsbürger und besitzt seit 1990 eine Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland (Blatt 5 KiG-A). Er bezieht von der Ärzteversorgung Niedersachsen eine Altersrente und daneben seit 01.01.1996 einen Kinderzuschuss für seine Tochter A, geboren am ...1992 (Blatt 26 KiG-A). Hiervon erhielt die Beklagte am 03.06.2000 Kenntnis durch den vom Kläger zurückgesandten Fragebogen.

Mit Bescheid vom 01.09.2000, zugestellt am 02.09.2000 mit Postzustellungsurkunde, setzte die Beklagte rückwirkend zum Januar 1996 das Kindergeld für A unter Berücksichtigung des oben genannten Kinderzuschusses neu fest und machte gegen den Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 9.325,00 DM geltend, den dieser unter Vorbehalt bezahlt hat.