Streitig ist, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss.
Der Kläger ist iranischer Staatsbürger und besitzt seit 1990 eine Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland (Blatt 5
Mit Bescheid vom 01.09.2000, zugestellt am 02.09.2000 mit Postzustellungsurkunde, setzte die Beklagte rückwirkend zum Januar 1996 das Kindergeld für A unter Berücksichtigung des oben genannten Kinderzuschusses neu fest und machte gegen den Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 9.325,00 DM geltend, den dieser unter Vorbehalt bezahlt hat.
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