FG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2012
5 K 494/11
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21;

Zu den Voraussetzungen und Nachweispflichten für eine steuerlich beachtliche, auf Dauer angelegte Wohnraumvermietung an nahe Angehörige

FG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 5 K 494/11

DRsp Nr. 2013/58

Zu den Voraussetzungen und Nachweispflichten für eine steuerlich beachtliche, auf Dauer angelegte Wohnraumvermietung an nahe Angehörige

Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist auch bei Vermietungseinkünften grundsätzlich eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung der Verhältnisse erforderlich. Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht können sich ergeben, wenn die Vermietungstätigkeit innerhalb kurzer Zeit wieder aufgegeben wird, innerhalb der Zeit der Fremdvermietung nur ein Werbungskostenüberschuss erzielt wurde und wenn der Steuerpflichtige die zunächst fremdvermietete Wohnung nach kurzer Zeit selbst bewohnt (vgl. BMF-Schreiben vom 08.10.2004, BStBl. I 2004, 933, ESt-Handbuch Anh. 30 II, Tz. 7). Hat sich ein Steuerpflichtiger von Anfang an die Möglichkeit offen gehalten, eine Wohnung auch selbst zu beziehen und verwirklicht er die Eigennutzung in kurzer Zeit nach dem Erwerb der Wohnung, kann ein Werbungskostenüberschuss aus der zwischenzeitlichen Fremdvermietung steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Verluste aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in der Y-Straße in P geltend machen kann, insbesondere ob er die Wohnung an seinen Sohn mit der Absicht Einkünfte zu erzielen vermietet hat.