Streitig ist, ob Aufwendungen für die Herstellung eines Films, für Arbeitsverhältnisse mit den Eltern und für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind.
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer die Werbe- und Medienagentur "a" mit Sitz in M, R-Straße Hausnummer. Die von ihm angebotenen Leistungen umfassen u.a. die Entwicklung von Firmenlogos, Werbeslogans und sonstigen Werbetexten, Produktverpackungen, Internetseiten und Marktbeobachtungen. Den Gewinn ermittelt er nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger wohnt außerhalb des Finanzamtsbezirks in H, derzeit in der E-Straße Hausnummer, zuvor in den Streitjahren 2005 bis 2007 in der B-Straße Hausnummer. Von April 2006 bis März 2008 hatte er außerdem einen Nebenwohnsitz in der G-Straße Hausnummer in M.
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