FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.05.2011
14 K 3279/06 B
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3 S. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3a; EStG § 36 Abs. 1;

Zu einer Erstattung führende Einkommensteuererklärung bei Pflichtveranlagung ist im Streitfall kein den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmender Antrag

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 14 K 3279/06 B

DRsp Nr. 2012/12247

Zu einer Erstattung führende Einkommensteuererklärung bei Pflichtveranlagung ist im Streitfall kein den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmender „Antrag”

1. Folge der Festsetzungsverjährung ist nicht nur, dass eine Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann, sondern auch, dass (jegliche) Änderung des Steuerbescheids unzulässig ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist von Amts wegen zu berücksichtigen. 2. Ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, so ist eine vor Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Einkommensteuererklärung, selbst wenn sie zu einer Erstattung führen soll, kein den Fristablauf hemmender Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO. 3. Allein die Entgegennahme der Steuererklärung schafft keinen Vertrauenstatbestand, der das FA zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung noch innerhalb der Festsetzungsfrist verpflichten könnte. 4.Offen gelassen ist (auch in der Rechtsprechung des BFH), ob dies im Ausnahmefall anders sein kann, wenn das FA durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, es werde rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung von sich aus vornehmen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3 S. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3a; EStG § 36 Abs. 1;

Tatbestand: