Zu erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen führendes Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO bei Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Erhebung eines Einspruchs wegen behördlicher Untätigkeit in einem Kindergeldverfahren Streitwert für durch Abhilfebescheid beendetes Untätigkeitseinspruchs- bzw. Untätigkeitsklageverfahren
FG Sachsen, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 8 Ko 705/15
DRsp Nr. 2015/11159
Zu erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen führendes Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO bei Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Erhebung eines Einspruchs wegen behördlicher Untätigkeit in einem Kindergeldverfahren Streitwert für durch Abhilfebescheid beendetes Untätigkeitseinspruchs- bzw. Untätigkeitsklageverfahren
1. Ein – zu erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen führendes – Vorverfahren i. S. v. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO ist ein dem finanzgerichtlichen Klageverfahren vorausgegangenes Einspruchsverfahren nur, soweit dessen Verfahrensgegenstand dem Klagegegenstand entspricht.
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