LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 1506/15
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 654/15

Zu geringe Zahlung einer Sozialplanabfindung an schwerbehinderten ArbeitnehmerVerstoß gegen AGG bei weniger Zahlung einer Abfindung an SchwerbehindertenErfüllung eines Vergleichs bei ordnungsgemäßer Zahlung

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1506/15

DRsp Nr. 2021/7315

Zu geringe Zahlung einer Sozialplanabfindung an schwerbehinderten Arbeitnehmer Verstoß gegen AGG bei weniger Zahlung einer Abfindung an Schwerbehinderten Erfüllung eines Vergleichs bei ordnungsgemäßer Zahlung

1. Die geringere Zahlung einer Sozialplanabfindung bei Entlassung an einen schwerbehinderten Arbeitnehmer ist diskriminierend, da die Möglichkeit einer früheren Verrentung dies nicht rechtfertigt. 2. Ein Vergleich ist erst mit der ordnungsgemäßen Zahlung der Abfindung - auch der Höhe nach - erfüllt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 02.09.2015 - 5 Ca 654/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag / Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.