Der Kläger (Ehemann) betrieb ein Einzelunternehmen im Bauträgergewerbe. Darüber hinaus war er Geschäftsführer der A- GmbH, die ebenfalls im Bauträgergewerbe tätig war.
Mit notariellem Vertrag vom 16.10.2003, auf den verwiesen wird, erwarb der Kläger das Grundstück „Straße 1, Stadt X”. Dieses war nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im vorderen Bereich mit einem kleineren Gebäude bebaut, das 2 Wohnungen enthielt. Das Grundstück hatte eine Größe von 540 qm, der Kaufpreis betrug 330.000,-- € (weitere 15.000,-- € entfielen auf Einbauküchen, Sauna und Gartenmöbel). Der Kläger setzte das Gebäude - zum Teil mit Eigenleistungen - in Stand und bezog es mit seiner Familie am 01.07.2004, wobei die Kinder die obere Wohnung benutzten.
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