Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nimmt den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) auf Haftung in Anspruch. Den vom Kläger gegen den Haftungsbescheid erhobenen Einspruch hat das FA wegen Versäumnis der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen.
Hiergegen hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Einspruch sei rechtzeitig erhoben worden. Der Haftungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten; denn jedenfalls habe das FA sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des FA, mit der Divergenz und ein Verfahrensmangel gerügt werden.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angebliche Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Die Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 ) ist schon nicht ausreichend bezeichnet.
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