BFH - Beschluß vom 26.09.2000
VII B 104/00
Normen:
AO §§ 5, 191 Abs. 1 ; FGO § 44 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 459

Zu Unrecht als unzulässig verworfener Einspruch

BFH, Beschluß vom 26.09.2000 - Aktenzeichen VII B 104/00

DRsp Nr. 2001/859

Zu Unrecht als unzulässig verworfener Einspruch

1. Dass ein FA über einen Einspruch zur Sache entschieden hat, ist nicht Voraussetzung für einen Ausspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. 2. § 44 Abs. 1 FGO verlangt für eine zulässige Klage nur, dass das Vorverfahren über einen Rechtsbehelf "erfolglos" geblieben ist.

Normenkette:

AO §§ 5, 191 Abs. 1 ; FGO § 44 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nimmt den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) auf Haftung in Anspruch. Den vom Kläger gegen den Haftungsbescheid erhobenen Einspruch hat das FA wegen Versäumnis der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen.

Hiergegen hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Einspruch sei rechtzeitig erhoben worden. Der Haftungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten; denn jedenfalls habe das FA sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des FA, mit der Divergenz und ein Verfahrensmangel gerügt werden.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angebliche Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Die Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 ) ist schon nicht ausreichend bezeichnet.