FG München - Beschluss vom 27.04.2011
14 V 761/11
Normen:
UStG § 14c Abs. 2 S. 1; AO § 162;

Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer Schätzungsrahmen des FA

FG München, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 14 V 761/11

DRsp Nr. 2011/19108

Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer Schätzungsrahmen des FA

1. Da im Streitfall in der Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde, obwohl sie aufgrund der Steuerfreiheit der abgerechneten Lieferung nicht dazu berechtigt war, schuldet sie die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c Abs. 2 S. 1 UStG. 2. Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind nach § 162 Abs. 1 S. 2 AO alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die im Streitfall vorgenommene Verprobung anhand des Dieseleinsatzes stellt keine geeignete Methode dar, um die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2006 vom 13. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2010 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 3500/10) beim Finanzgericht München in Höhe von 2.344 EUR ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 9/10 und die Antragstellerin zu 1/10.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2 S. 1; AO § 162;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt – FA –) die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2006 nach Durchführung einer Außenprüfung zutreffend festgesetzt hat.