Die Klage wegen Einkommensteuer 2009-2012 wird abgewiesen.
Das Verfahren wegen Zinsen zur Einkommensteuer 2009-2012 wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Jahren 2009-2012 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an eine nahestehende Person vorliegen, die vom Kläger zu versteuern sind.
Der Kläger war und ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Unternehmensgruppe X. GmbH (
Der Kläger war seit 2008 erster Vorsitzender (Präsident) des Q. e.V. -- (VR N03 beim AG A.). In 2016 schied er aus dem Vorstand aus. Der Vorstand bestand in den Streitjahren neben dem Kläger aus zwei weiteren Mitgliedern. Lt. Satzung (Eintragung im Vereinsregister) bestand die Vertretungsregelung des Q. aus folgender Regelung:
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