Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig; im Übrigen aber unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Die insoweit von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob beim Verkauf des an Aktienbesitz gebundenen Zuckerrübenlieferrechts ein Teilbetrag von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten ist, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht entscheidungserheblich und vermag daher die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N.).
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