BFH - Urteil vom 11.09.2003
IV R 25/02
Normen:
BewG § 9 § 13 ; EStG § 13 § 14 § 55 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 617
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 97/90

Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles WG

BFH, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IV R 25/02

DRsp Nr. 2004/3143

Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles WG

1. Bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs einschl. eines Zuckerrübenlieferrechts kann von dem auf das Zuckerrübenlieferrecht entfallenden Kaufpreisanteil ein anteiliger Buchwert abzusetzen sein, sofern sich derartige Lieferrechte nicht bereits vor dem 1.7.1970 am Markt zu immateriellen WG verfestigt haben.2. Zu einer Verfestigung am Markt kam es - abhängig von den Vereinbarungen des Rübenanbauers mit der jeweils von ihm belieferten Zuckerfabrik - jedenfalls seit Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts, als sich für den Zuckerrübenanbau deutlich kostengünstigere Anbau- und Erntetechniken durchgesetzt hatten und die Zuckerpreise am Weltmarkt nachhaltig unter dem EG-Garantiepreis für Zucker lager.3. Bestand bereits vor dem 1.7.1970 ein übertragbares und am Markt selbstständig bewertetes Zuckerrübenlieferungsrecht, kann der Landwirt von dem Pauschalwert für den Grund und Boden keinen Teil für ein Zuckerrübenlieferrecht abspalten.

Normenkette:

BewG § 9 § 13 ; EStG § 13 § 14 § 55 ;

Gründe: