FG Niedersachsen - Urteil vom 08.05.2001
15 K 703/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;

Zuckerrübenlieferrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; Rübenanbau - Einkommensteuerliche Behandlung der Verpachtung eines Zuckerrübenlieferungsrechts im Jahre 1987

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 15 K 703/96

DRsp Nr. 2003/5640

Zuckerrübenlieferrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; Rübenanbau - Einkommensteuerliche Behandlung der Verpachtung eines Zuckerrübenlieferungsrechts im Jahre 1987

1. Zuckerrübenlieferungsrechte stellen nach neuerer BFH-Rspr. als Belieferungsrechte grds. immaterielle Wirtschaftsgüter dar. 2. Im Jahr 1987 stellte ein Zuckerrübenlieferungsrecht noch kein immaterielles Wirtschaftsgut dar, weil die Behandlung des Lieferungsrechtes als immaterielles Wirtschaftsgut das Ergebnis einer wirtschaftlichen Entwicklung und daran anknüpfenden rechtlichen Beurteilung ist, die vor etwa 15 bis 20 Jahren ihren Anfang genommen hat und erst mit der Rspr. des Jahres 1990 ihren Abschluss gefunden hat. Zumindest am 1.1.1987 war ein Zuckerrübenlieferungsrecht noch kein gefestigtes immaterielles Wirtschaftsgut im steuerrechtlichen Sinne.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe wegen der Entnahme eines Zuckerrübenlieferungsrechtes ein Aufgabegewinn anzusetzen ist.

Die Kl. sind Mitglieder einer ehemaligen Betriebsgemeinschaft. ...