FG Niedersachsen - Urteil vom 29.01.2002
15 K 185/96
Normen:
BewG § 13 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 13 Abs. 1 ;

Zuckerrübenlieferrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; Rübenanbau - Einkommensteuerliche Behandlung der Entnahme und Weiterverpachtung eines Zuckerrübenlieferungsrechts im Jahre 1992

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 15 K 185/96

DRsp Nr. 2003/5662

Zuckerrübenlieferrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; Rübenanbau - Einkommensteuerliche Behandlung der Entnahme und Weiterverpachtung eines Zuckerrübenlieferungsrechts im Jahre 1992

1. Etwa im Zeitraum 1989/1990 verfestigten sich Zuckerrübenlieferungsrechte zu einem immateriellen Wirtschaftsgut. Ein "automatischer" Übergang eines Zuckerrübenlieferungsrechtes bei Verkauf von Ackerlandflächen, auf denen Rübenanbau möglich ist, findet nicht statt. 2. Ein 1992 entnommenes Zuckerrübenlieferungsrecht stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, dem wegen fehlender Wertminderung des Grund und Bodens kein - abgespaltener - Buchwert gegenüberzustellen ist (Anschluss an BFH-Urt. v. 24.06.1999 - IV R 33/98, BFH/NV 1999, 1550). 3. Ein entnommenes Zuckerrübenlieferungsrecht ist mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Der Umstand, dass in der Vergangenheit eine Verlängerung der Quotierungsregelungen stattgefunden hat, rechtfertigt keine Beurteilung des Lieferungsrechtes als immerwährende Nutzung oder Leistung.

Normenkette:

BewG § 13 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welcher Höhe für ein aus einem landwirtschaftlichen Betrieb nach dessen Aufgabe entnommenes und weiterverpachtetes Zuckerrübenlieferungsrecht ein Entnahmegewinn anzusetzen ist.