FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2002
2 K 683/99
Normen:
BewG § 13 Abs. 2 ; BewG § 13 Abs. 3 ; EStG § 55 ; ZMO (VO 1009/67-EWG des Rates vom 18.12.1967);
Fundstellen:
EFG 2002, 1607

Zuckerrübenlieferrechte - Zuckerrübenlieferrechte hatten sich zum 1. Juli 1970 soweit verfestigt, dass dies bei der Pauschalbewertung des Grund und Bodens berücksichtigt werden konnte, so dass bei einer Veräußerung kein - anteiliger - Buchwert auf das Zuckerrübenlieferrecht entfällt

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 683/99

DRsp Nr. 2002/18164

Zuckerrübenlieferrechte - Zuckerrübenlieferrechte hatten sich zum 1. Juli 1970 soweit verfestigt, dass dies bei der Pauschalbewertung des Grund und Bodens berücksichtigt werden konnte, so dass bei einer Veräußerung kein - anteiliger - Buchwert auf das Zuckerrübenlieferrecht entfällt

1. Ein Zuckerrübenlieferrecht ist ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut und nicht Bestandteil des Grund und Bodens. 2. Der Teilwert des betrieblichen Lieferrechts ist nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswerts zu bewerten. 3. Von dem zum 01.07.1970 festgestellten Wert für Grund und Boden ist kein Buchwert für das Rübenlieferrecht abzuzweigen. Die Zuckerrübenlieferrechte hatten sich zum 01.07.1970 als immaterielles Wirtschaftsgut so weit verfestigt, dass der Gesetzgeber dies bei der Bildung des Pauschalwerts berücksichtigen und das Rübenlieferrecht Einfluss auf den Wert der Abbauflächen nehmen konnte. Bei einer Veräußerung entfällt daher kein - anteiliger - Buchwert auf das Zuckerrübenlieferrecht.

Normenkette:

BewG § 13 Abs. 2 ; BewG § 13 Abs. 3 ; EStG § 55 ; ZMO (VO 1009/67-EWG des Rates vom 18.12.1967);

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welcher Höhe bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Streitjahr 1989 im vereinbarten Kaufpreis ein Kaufpreisanteil für mit übertragene Zuckerrübenlieferrechte enthalten ist.