FG München - Urteil vom 21.08.2008
15 K 1238/06
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 9 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 19a Abs. 1 ; EStG § 19a Abs. 2 S. 7 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 38a Abs. 1 S. 3 ; 5. VermBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1869

Zufluss des Arbeitslohns bei Einräumung von Genussrechten an Arbeitnehmer trotz des Ausschlusses der Auszahlung bis zum Ausscheiden des Mitarbeiters; Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bei Mitarbeitergenussrechten

FG München, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 15 K 1238/06

DRsp Nr. 2008/19017

"Zufluss" des Arbeitslohns bei Einräumung von Genussrechten an Arbeitnehmer trotz des Ausschlusses der Auszahlung bis zum Ausscheiden des Mitarbeiters; Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bei Mitarbeitergenussrechten

1. Der unentgeltliche Bezug von Mitarbeitergenussrechten führt zu Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG und ist damit Teil des Arbeitslohns nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn diese für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt werden. 2.Der für den den Zufluss des geldwerten Vorteils maßgebliche Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Genussrechten kann auch dann schon zum Zeitpunkt der Zeichnung des Genussrechts durch die Arbeitnehmer und der Gutschrift auf einem jeweils bestehenden Mitarbeiterkonto erfolgt sein, wenn nach den vertraglichen Genussrechtsbedingungen des Arbeitgebers die Genussrechtsinhaber erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Kündigung des Genussrechtsvertrags aus wichtigem Grund einen Anspruch auf Auszahlung des Nennwerts des Genussrechtskapitals (d.h. des Kapitalstocks) haben und wenn der jeweilige Genussrechtsinhaber die Vermögensbeteiligung als Stammrecht während der Laufzeit des Genussrechtsvertrags nicht an Dritte veräußern kann.