BFH - Beschluss vom 28.09.2005
XI B 82/04
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 520
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 135/99

Zufluss einer Abfindung bei Hinausschieben der Fälligkeit

BFH, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen XI B 82/04

DRsp Nr. 2006/1453

Zufluss einer Abfindung bei Hinausschieben der Fälligkeit

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Das Tatbestandsmerkmal "des Zuflusses" ist erfüllt, sobald der Stpfl. über den Arbeitslohn (Abfindungssumme) wirtschaftlich verfügen kann.3. Wird Arbeitslohn nicht ausbezahlt, sondern dem Arbeitnehmer nur gutgeschrieben, ist die Frage des Zuflusses nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung. Mit Vertrag vom 28. Februar 1996 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) zum 30. November 1996 gegen Zahlung einer einmaligen Abfindung von 75 000 DM, zahlbar im November 1996, beendet. Daneben wurde eine weitere Vereinbarung getroffen, ebenfalls vom 28. Februar 1996, die von der Klägerin am 19. November 1996 unterzeichnet wurde, nach der der steuerpflichtige Teil der Abfindung in Höhe von 45 000 DM erst im Januar 1997 fällig sein solle. Dementsprechend erfolgte die Zahlung im Januar 1997.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) sah in der weiteren Vereinbarung eine bereits einen Zufluss auslösende Verfügung der Klägerin und änderte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die Steuerfestsetzung entsprechend.