I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger zugewandten handelbaren Aktienoptionen bereits mit Beginn der Zeichnungsfrist oder aber erst mit der Optionsausübung der Besteuerung als Arbeitslohn unterliegen.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der O. GmbH mit Sitz in C., die ihrerseits zum finnischen O. Konzern gehört. Im Rahmen sog. Incentive-Programme legte die Konzern-Muttergesellschaft, die finnische O. AG, in den Jahren 1994 bis 1999 mit Zustimmung ihrer Aktionäre verschiedene Aktienoptionspläne, unter anderem auch das hier streitbefangene sog. Stock Option Programm 1999 auf. Der Kläger erhielt die Möglichkeit, an diesem Programm teilzunehmen.
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