Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob es für die im Rahmen des Zuflusses von Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) im Fall der Novation vorausgesetzte Zahlungsfähigkeit des Schuldners auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Insolvenz- oder Konkursantrag tatsächlich gestellt worden ist oder auf den Zeitpunkt, in dem er hätte gestellt werden müssen, ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
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