Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.
Der Kläger erzielt als Finanzberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Darüber hinaus erzielt er aus einer Verwaltungsratstätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für beide Einkunftsarten ermittelt der Kläger den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Am 30.12.1993 wurden dem Kläger DM 35.571,56 und DM 34.444,86 auf seinem Girokonto bei der XX-bank gutgeschrieben. Die Wertstellung erfolgte zum 3.01.1994 bzw. 4.1.1994. Den Gutschriften lagen zwei Überweisungsaufträge aus den USA zugrunde.
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