1. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) erwarb im Jahr 1997 40 nicht handelbare Wandelschuldverschreibungen seiner damaligen Arbeitgeberin (im Folgenden: AG) über nominell insgesamt 4 000 DM. Die Wandelschuldverschreibungen waren mit 6 v.H. jährlich zu verzinsen. Der Antragsteller beantragte im Streitjahr, Wandelschuldverschreibungen von nominell 2 000 DM in Aktien der AG zu wandeln. Die Wandlung wurde am 21. November 2000 durchgeführt. Die AG sah den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wandlungspreis und dem niedrigsten Kurswert der Aktien im Zeitpunkt der Durchführung der Wandlung als geldwerten Vorteil des Antragstellers aus dem Arbeitsverhältnis an und nahm den Lohnsteuerabzug vor, wobei sie den Unterschiedsbetrag der ermäßigten Besteuerung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterwarf.
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