Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG.
Die Klägerin (Klin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand insbesondere die Vermittlung von Finanzierungen, Versicherungen, Immobilien, Kapitalanlagen und Arbeit ist. Alleingesellschafter und einer der Geschäftsführer ist Herr E 1.
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