FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2007
1 K 2180/06
Normen:
EStG §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 11 Abs. 1 Satz 1 3 Nr. 62 ;

Zufluss von Arbeitslohn bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Zahlungen nach § 3 Nr. 62 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 1 K 2180/06

DRsp Nr. 2008/19773

Zufluss von Arbeitslohn bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Zahlungen nach § 3 Nr. 62 EStG

Hat ein Arbeitgeber aufgrund einer vermeintlichen Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers Zahlungen an einen Sozialversicherungsträger geleistet und stellt sich später die Sozialversicherungsfreiheit dieses Arbeitnehmers heraus, fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn nicht bereits in den Jahren der Zahlung des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsträger zu; dies ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Willen des Arbeitgebers im Zusammenwirken mit dem Arbeitnehmer die an sich dem Arbeitgeber zustehenden Erstattungsbeträge an den Arbeitnehmer i.w.S. weitergegeben werden, z.B. durch Verzicht des Arbeitgebers auf Rückzahlung gegenüber dem Sozialversicherungsträger und Umwandlung der bisherigen vermeintlichen Pflicht- in freiwillige Beiträge. Diese Beträge sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

Normenkette:

EStG §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 11 Abs. 1 Satz 1 3 Nr. 62 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn.