FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2007
7 K 1270/06 L,H(L)
Normen:
EStG § 11 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19 a Abs. 1; EStG § 38 a Abs. 1 Satz 3; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1; HGB § 230;

Zufluss von Arbeitslohn; Erwerb einer Beteiligung; Verzicht auf Sonderzahlungen; Wirtschaftliche Verfügungsmacht; Steuerbefreiung - Gutschrift für Arbeitnehmer aufgrund einer stillen Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers als Arbeitslohn

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 7 K 1270/06 L,H(L)

DRsp Nr. 2009/6461

Zufluss von Arbeitslohn; Erwerb einer Beteiligung; Verzicht auf Sonderzahlungen; Wirtschaftliche Verfügungsmacht; Steuerbefreiung - Gutschrift für Arbeitnehmer aufgrund einer stillen Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers als Arbeitslohn

1. Gewährt ein Arbeitgeber im Gegenzug für die Zustimmung zur gewinnabhängigen Variabilisierung der tariflich geschuldeten Sonderzahlungen seinen Arbeitnehmern eine Gutschrift zum Erwerb einer stillen Beteiligung an dem Beschäftigungsunternehmen, so fließt den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Gutschrift Arbeitslohn in dieser Höhe zu. 2. Durch die mit einem eigenen unentziehbaren Anspruch auf den Gewinnanteil verbundene Gutschrift auf dem Beteiligungskonto geht die wirtschaftliche Verfügungsmacht in Höhe des gutgeschriebenen Betrages auf die Arbeitnehmer über. 3. Der gewährte Vermögensvorteil ist mangels unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung nicht gemäß § 19a EStG steuerfrei.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19 a Abs. 1; EStG § 38 a Abs. 1 Satz 3; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1; HGB § 230;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie betreibt eine Druckerei und entstand im Jahr 1999 durch die Verschmelzung der Fa. A GmbH und der Firma B.