Die Einkommensteuerbescheide für 2015 bis 2017 vom XX.XX.XXXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX werden dahingehend geändert, dass die von der Außenprüfung ermittelten Tantiemenansprüche in 2015 in Höhe von XXX Euro, in 2016 in Höhe von XXX Euro und in 2017 in Höhe von XXX Euro nicht als Einkünfte berücksichtigt werden.
2.Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
3.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
4.Die Revision wird zugelassen.
5.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger vertraglich vereinbarte, jedoch nicht ausgezahlte Tantiemen als zugeflossen anzusehen sind.
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