FG Hessen - Urteil vom 20.05.2009
4 K 3311/08
Normen:
EStG § 11; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Zufluss von Darlehenszinsen; Darlehenszins; Zufluss; Überschuldung; Gesellschafterverrechnungskonto; Gutschrift

FG Hessen, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 3311/08

DRsp Nr. 2010/15438

Zufluss von Darlehenszinsen; Darlehenszins; Zufluss; Überschuldung; Gesellschafterverrechnungskonto; Gutschrift

1. Ein Zufluss von Darlehenszinsen bei dem Gesellschafter liegt vor, wenn die Gesellschaft den Betrag auf einem für den Gesellschafter gesondert geführten Konto gutschreibt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Schuldner ist nicht leistungsfähig oder -bereit. 2. Die zeitnahe Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt ist ein Indiz für die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.

Normenkette:

EStG § 11; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand:

Streitig ist der Zufluss von Zinsen aus einem Darlehen, das der Kläger der H GmbH & Co KG gewährt hat.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Mit Bescheid vom 16.06.2008 wurden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.