FG Hessen - Urteil vom 19.10.2009
1 K 2022/08
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 3; EStG § 38 Abs. 1 S. 3; FGO § 110 Abs. 1 S. 1; AO § 194 Abs. 3; AO § 196;

Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Gewährung von Aktienoptionen; Verwertungsverbot; Aktienoption; Frei übertragbar; Nicht handelbar; Veräußerung; Sonstiger Bezug; Nichtselbstständige Arbeit; Zufluss; Verwertungsverbot; Prüfungsanordnung

FG Hessen, Urteil vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 2022/08

DRsp Nr. 2010/11636

Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Gewährung von Aktienoptionen; Verwertungsverbot; Aktienoption; Frei übertragbar; Nicht handelbar; Veräußerung; Sonstiger Bezug; Nichtselbstständige Arbeit; Zufluss; Verwertungsverbot; Prüfungsanordnung

1. Bei Arbeitnehmern eingeräumten Aktienoptionen gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil, der in dem auf Aktien gewährten Preisnachlass besteht, erst durch den preisgünstigen Erwerb der Aktien aufgrund der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers. 2. Verfügt der Arbeitnehmer anderweitig über die ihm vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechte, indem er sie an einen Dritten veräußert und dadurch deren Wert realisiert, führt dies im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises für die Aktienoptionsrechte zur Verwirklichung der bisher nur latent vorhandenen gewesenen Chance auf einen preisgünstigen Vermögenserwerb der Gestalt, das ihr selbstständiger Geldwert zukommt.