Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2022 wird abgeändert und die nachgeforderten Steuern werden um folgende Beträge herabgesetzt:
Lohnsteuer | Solidaritätszuschlag | Kirchensteuer | |
2014 | 19.731,09 € | 1.085,20 € | 1.183,86 € |
2015 | 18.644,40 € | 1.025,44 € | 1.118,66 € |
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
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