BFH - Beschluss vom 02.06.2014
III B 153/13
Normen:
§ 11 Abs 1 S 1 EStG 1997; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1377
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2278/11

Zufluss von Vergütungen bei einem beherrschenden Gesellschafter einer KapitalgesellschaftVoraussetzungen einer Divergenz

BFH, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen III B 153/13

DRsp Nr. 2014/11518

Zufluss von Vergütungen bei einem beherrschenden Gesellschafter einer KapitalgesellschaftVoraussetzungen einer Divergenz

1. NV: Hat ein beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus gegenüber der Gesellschaft erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch, ist ein Zufluss der Vergütung nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. 2. NV: Voraussetzung für das Vorliegen einer Divergenz ist u.a., dass sich die voneinander abweichenden Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG und der Divergenzentscheidung unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Für die Frage, ob eine solche Divergenz des angefochtenen FG-Urteils zu einer Entscheidung des BFH vorliegt, kann nicht allein auf den Wortlaut eines veröffentlichten Leitsatzes des BFH abgestellt werden. Vielmehr müssen hierbei auch die Ausführungen herangezogen werden, mit denen der BFH den betreffenden Leitsatz in den Entscheidungsgründen näher erläutert hat.

Normenkette:

§ 11 Abs 1 S 1 EStG 1997; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO;

Gründe