FG Köln, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5126/01
Zufluss von Zinsen
BFH, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen VIII R 47/03
DRsp Nr. 2005/17738
Zufluss von Zinsen
1. Einnahmen sind i. S. von § 11 Abs. 1EStG zugeflossen, sobald der Stpfl. über sie wirtschaftlich verfügen kann.2. Die Frage, ob es sich bei der Zahlung eines Geldbetrages um eine Kapitalrückzahlung oder um einen Betrag für die Kapitalüberlassung handelt, hängt davon ab, bei welcher dieser Verpflichtungen der Leistungserfolg eingetreten ist.