Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
1. Wird geltend gemacht, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausführlich darzustellen, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist und im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist darzutun, weshalb es gleichwohl einer erneuten Entscheidung des BFH zu dieser Frage bedarf. Hierzu muss substantiiert dargelegt werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist. Insbesondere ist aufzuzeigen, welche neuen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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