Die Klägerin hat einen am 12. Oktober 1977 geborenen Sohn A.... Dieser leistete bis Ende Juli 1998 seinen Zivildienst; ab August 1998 bemühte er sich um einen Studienplatz.
Nach einer Mitteilung des Arbeitsamtes erhielt der Sohn der Klägerin ab August 1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 3.874,00. Außerdem stand ihm ein Entlassungsgeld nach dem
"Ist die Barauszahlung des Entlassungsgeldes am Entlassungstag (Zahltag/Fälligkeitstag) nicht möglich, ist das Entlassungsgeld durch die Beschäftigungsstelle so rechtzeitig auf ein von dem Dienstleistenden zu bestimmendes Konto zu überweisen, dass es am festgesetzten Entlassungstag beim Kreditinstitut oder Postgiroamt zur Verfügung steht."
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|