Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen:
1. Soweit ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich geklärt wissen will (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), muss er in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu genügt es nicht, eine Rechtsfrage in den Raum zu stellen. Es muss vielmehr substantiiert dargetan werden, dass die gestellte Frage klärungsbedürftig und --im Revisionsverfahren-- auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnrn. 8 ff., 61, m.w.N.).
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