BFH - Beschluß vom 29.06.2000
XI B 10/00
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; FGO §§ 76 115 Abs. 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1469

Zuflussprinzip; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen XI B 10/00

DRsp Nr. 2000/7578

Zuflussprinzip; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Es besteht kein Zweifel, dass im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG der Zufluss von Einnahmen nicht fingiert werden darf. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der mangelnden Sachaufklärungspflicht, insbesondere die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ; FGO §§ 76 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen:

1. Soweit ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich geklärt wissen will (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), muss er in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu genügt es nicht, eine Rechtsfrage in den Raum zu stellen. Es muss vielmehr substantiiert dargetan werden, dass die gestellte Frage klärungsbedürftig und --im Revisionsverfahren-- auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnrn. 8 ff., 61, m.w.N.).