Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Veranlagungszeitraum der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten zu versteuern ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der E GmbH in L und als Repräsentant für das Europageschäft der M Corporation, ihrerseits Tochtergesellschaft der Q Corporation mit Sitz im Bundesstaat M/USA. Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 1999 erklärten die Kläger Einnahmen des Klägers aus dieser nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 354.582,00 DM. Die Höhe dieser Einnahmen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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