Streitig ist, ob der Spekulationsgewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks im Streitjahr oder erst im Folgejahr zu versteuern ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden für die Zwecke der Einkommensteuer gemeinsam veranlagt.
Durch Kaufvertrag vom 19.02.2003 kauften sie ein Grundstück in A (Anschaffungskosten in Höhe von 193.645 EUR), welches sie mit Vertrag vom 05.12.2005 veräußerten. Der notarielle Kaufvertrag vom 05.12.2005 enthält insbesondere folgende Bestimmungen:
§ 2 Übergabe- und Verrechnungstag
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