FG Hamburg - Urteil vom 21.04.2009
2 K 231/08
Normen:
EStG § 11; EStG § 23;
Fundstellen:
EFG 2009, 1642

Zuflusszeitpunkt eines Kaufpreises bei Zahlung auf ein Notaranderkonto

FG Hamburg, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 2 K 231/08

DRsp Nr. 2009/17631

Zuflusszeitpunkt eines Kaufpreises bei Zahlung auf ein Notaranderkonto

1. Vereinbaren die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrages, dass der Kaufpreis auf ein Notaranderkonto gezahlt wird und der Notar diesen Kaufpreis erst an den Verkäufer auszahlen darf, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt der Zufluss des Kaufpreises beim Verkäufer erst im Zeitpunkt der Auszahlungsreife. 2. Der Zeitpunkt des Zuflusses kann von dem Abflusszeitpunkt beim Käufer abweisen.

Normenkette:

EStG § 11; EStG § 23;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Spekulationsgewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks im Streitjahr oder erst im Folgejahr zu versteuern ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden für die Zwecke der Einkommensteuer gemeinsam veranlagt.

Durch Kaufvertrag vom 19.02.2003 kauften sie ein Grundstück in A (Anschaffungskosten in Höhe von 193.645 EUR), welches sie mit Vertrag vom 05.12.2005 veräußerten. Der notarielle Kaufvertrag vom 05.12.2005 enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

§ 2 Übergabe- und Verrechnungstag