FG Münster - Urteil vom 14.02.2000
9 K 7835/97 F
Normen:
GewStG § 10a S 4; KStG § 8 Abs. 4 S 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 587

Zuführung neuen Betriebsvermögens beim Mantelkauf

FG Münster, Urteil vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 9 K 7835/97 F

DRsp Nr. 2001/2284

Zuführung neuen Betriebsvermögens beim Mantelkauf

Ein dem Regelbeispiel ("Zuführung von neuem Betriebsvermögen") entsprechender Sachverhalt kann verwirklicht sein, wenn der Schuldner einer der Kapitalgesellschaft zustehenden Forderung ausgewechselt wird oder der neue Gesellschafter Sicherheiten zugunsten der Kapitalgesellschaft stellt.

Normenkette:

GewStG § 10a S 4; KStG § 8 Abs. 4 S 2;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob ein Mantelkauf i. S. d. § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vorliegt.

Die Klägerin (Kl.) wurde im Jahre 1964 gegründet. Das Stammkapital betrug in den Streitjahren 2 Mio. DM. Ab dem 05.10.1990 war alleinige Gesellschafterin der Kl. die L Genf (L. S. A.). Geschäftsführer (Gf.) waren bis zum 23.06.1993 Dieter Preu und Armin Prei Schweiz.