I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 Pensionsrückstellungen gebildet hat, oder ob insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorliegen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine, 1992 gegründete, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). In diese GmbH wurde bei Gründung ein zuvor bereits rund 20 Jahre bestehendes Einzelunternehmen eingebracht. Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH war der bisherige Einzelunternehmer. Dieser war zunächst mit 80 % und ab dem 17. Dezember 2001 mit 50 % an der Klägerin beteiligt.
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