FG Hessen, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 4 K 1187/11
DRsp Nr. 2015/10276
Zuführungen zur Rücklage bei einem Regiebetrieb
Eine Rücklagenführung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10bEStG liegt nicht schon dann vor, wenn der bilanzierenden Regiebetrieb in seinem Jahresabschluss tatsächlich eine (Gewinn-) Rücklage im handelsrechtlichen Sinne ausweist.Zur Zulage zur Zuführung zur Rücklage genügt es grundsätzlich, wenn der ausgewiesene Gewinn in irgend einer Form (z.B. auch durch Vortrag auf neue Rechnung) stehen gelassen (d.h. der Verwendung durch die Trägerkörperschaft entzogen) und zugleich ein nachvollziehbarer Grund für die Ansammlung des Gewinnssubstrat im Interesse des Regiebetriebs glaubhaft gemacht wird. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
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