Der Antrag wird abgelehnt.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010, ob der Vorbehaltsbescheid vom 21. Juni 2012 dem Antragsteller zugegangen ist.
Mit an den steuerlichen Vertreter des Antragstellers bekanntgegebenen Bescheid über Einkommensteuer für 2010 vom 21. Oktober 2016 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom 21. Juni 2012 (Vorbehaltsbescheid) aufgehoben.
Gegen den Vorbehaltsbescheid vom 21. Juni 2012 über die Einkommensteuer für 2010 legte der Antragsteller am 29. Juni 2017 Einspruch ein. Die vom Antragsteller am 7. Februar 2018 beantragte Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2010 vom 21. Juni 2012 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. März 2018 ab.
Bei Gericht beantragt der Antragsteller nunmehr die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 2009 und für 2010 -jeweils vom 21. Juni 2012-. Diese Bescheide seien ihm nicht zugegangen, da er am 1. Dezember 2011 in die Türkei verzogen und erst am 27. Oktober 2013 wieder ins Inland zugezogen sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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