Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. November 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Dezember 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 7.825,94 €. Mit Vertrag vom 19. August 2016 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Erbringung von Metallbau- und Fassadenbegrünungsarbeiten am Bauvorhaben M. in B. . Nach Ausführung der Arbeiten rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von 254.335,77 € netto ab. Die Beklagte sandte der Klägerin eine Abrechnungsvereinbarung zu und wies als Schlusszahlung einen Betrag in Höhe von 14.538,36 € an.
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