I. Am letzten Tag der Einspruchsfrist ging beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) ein Fax des Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ein, mit dem unter Angabe des Namens, der Identifikationsnummer und der Steuernummer Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010 eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Das Fax war wie folgt adressiert: "Persönlich Herrn Vorsteher ... Finanzamt ...".
Das Fax wurde entsprechend den Regelungen in der Geschäftsordnung für die Finanzämter vom 16. November 2010 --FAGO 2010-- (BStBl I 2010,
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