BFH - Beschluss vom 28.04.2014
III B 44/13
Normen:
AO § 357 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1185
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1312/12

Zugang eines fristwahrenden Schreibens beim Finanzamt

BFH, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen III B 44/13

DRsp Nr. 2014/9196

Zugang eines fristwahrenden Schreibens beim Finanzamt

NV: Ein Fax, das an "Persönlich Herrn Vorsteher... Finanzamt..." adressiert ist und erkennbar dienstlichen Charakter hat, geht dem FA im Zeitpunkt des Eingangs in der Faxstelle der Behörde zu und nicht erst dann, wenn es vom Vorsteher zur Kenntnis genommen und in den Geschäftsgang gegeben wird.

Geht beim Finanzamt ein Telefax ein, das als Einspruch bezeichnet und auch auf den ersten Blick als Einspruchsschreiben erkennbar ist, so ist es dem Finanzamt auch dann zugegangen, wenn es an den Vorsteher adressiert ist.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Am letzten Tag der Einspruchsfrist ging beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) ein Fax des Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ein, mit dem unter Angabe des Namens, der Identifikationsnummer und der Steuernummer Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010 eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Das Fax war wie folgt adressiert: "Persönlich Herrn Vorsteher ... Finanzamt ...".

Das Fax wurde entsprechend den Regelungen in der Geschäftsordnung für die Finanzämter vom 16. November 2010 --FAGO 2010-- (BStBl I 2010, 1315) aufgrund seiner persönlichen Adressierung dem Vorsteher zugeleitet und erreichte diesen erst am Folgetag, der auch als Eingangsdatum vermerkt wurde.