FG Münster - Urteil vom 23.09.2020
7 K 2256/19
Normen:
FGO § 155; ZPO § 240;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 90

Zugang eines Haftungsbescheids über eine Inanspruchnahme von Steuerschulden

FG Münster, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 7 K 2256/19

DRsp Nr. 2020/16157

Zugang eines Haftungsbescheids über eine Inanspruchnahme von Steuerschulden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 240;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid, mit dem sie für Steuerschulden der B. UG & Co. KG in Anspruch genommen wird.

Laut der in den Akten des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Haftungsbescheid vom 06.06.2016 der Klägerin ausweislich der handschriftlichen Eintragung des Zustellers am 07.06.2016 zugestellt, und zwar durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, da eine Übergabe des Schriftstücks laut Postzustellungsurkunde nicht möglich war.

Auf der Postzustellungsurkunde waren als Aktenzeichen die Bezeichnung "xxxx/xxx/xxxx(Steuernummer der B. UG & Co. KG) ZHSt HB vom 06.06.2016", der Name und die - damalige - Anschrift der Klägerin sowie als Absender die Bezeichnung und die Anschrift des Beklagten vermerkt. Die Postzustellungsurkunde war vom - namentlich mit Vor- und Nachname bezeichneten - Zusteller unterschrieben und enthielt den Hinweis, dass dieser den Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt habe. Als beauftragtes Unternehmen war die Deutsche Post AG angegeben.