FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2013
1 K 2850/11
Normen:
AO § 110; AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 108 Abs. 3; AO § 365 Abs. 3 S. 1; AO § 351 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 11
DStRE 2014, 939

Zugang eines Steuerbescheides bei längerer Urlaubsabwesenheit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist Verschulden bei Auswahl einer ungeeigneten Hilfsperson

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 1 K 2850/11

DRsp Nr. 2013/6977

Zugang eines Steuerbescheides bei längerer Urlaubsabwesenheit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist Verschulden bei Auswahl einer ungeeigneten Hilfsperson

1. Der Bekanntgabe eines Schätzungsbescheides steht es nicht entgegen, wenn sich der Bekanntgabeadressat während einer längeren Urlaubsreise in Asien aufhält, da es genügt, wenn der Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich ist und unter gewöhnlichen Umständen auch erwartet werden kann. 2. Allein die Behauptung eines längeren Aufenthalts im Ausland reicht nicht aus, die Vermutung zu widerlegen, dass der Bekanntgabeempfänger in dieser Zeit seine Wohnung aufgesucht hat. 3. War dies der Fall, so ist der Hinderungsgrund für die Versäumung der Einspruchsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt entfallen, so dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet ist. 4. Legt der Kläger seinen Reisepass im gesamten Verfahren nicht im Original, sondern nur einzelne Seiten daraus in Fotokopie vor, liegt kein lückenloser Nachweis des Auslandsaufenthalts vor.