FG München - Urteil vom 01.07.2020
3 K 1239/18
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 351

Zugang eines Verwaltungsaktes; Zweifel am Zugang; Umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

FG München, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 3 K 1239/18

DRsp Nr. 2020/13572

Zugang eines Verwaltungsaktes; Zweifel am Zugang; Umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

1. Zur konkreten Begründung von Zweifeln am Zugang eines Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO reicht ein abweichender Eingangsvermerk eines Prozessbevollmächtigten auf der Einspruchsentscheidung allein nicht aus.2. Es besteht dann eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge eines Prozessbevollmächtigten, wenn er als Adressat eines durch die Post übermittelten Verwaltungsakts einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums hätte erkennen können.3. Ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung stellt grundsätzlich eine unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Büroorganisation zur Wahrung von Ausschlussfristen dar.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Zulässigkeit der Klage wegen einer verspäteten Klageeinreichung sowie, ob die laut der Satzung einer KGaA vereinbarte zu zahlende variable Haftungs- und Tätigkeitsvergütung zugunsten der Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für Leistungen darstellt.