Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vollziehung verschiedener Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auszusetzen bzw. aufzuheben ist.
Die Antragsteller (Ast) wurden für die Jahre 1997 bis 2001 im Wesentlichen er-klärungsgemäß zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Antragstellerin zu 2. (Ast 2) erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, während der Antragsteller zu 1. (Ast 1) als...selbständig tätig war. Die Einkommensteuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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