Streitig ist, ob den Klägern der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1991 zugegangen ist.
Der an die Kläger gerichtete und adressierte Bescheid wurde im automatisierten Verfahren mit einfachem Brief zur Post gegeben. Der Bescheid blieb unangefochten.
Wegen der Abgabenrückstände in Höhe von ......., pfändete das FA das Arbeitseinkommen des Klägers bei der GmbH. Nach einem Vermerk in der Vollstreckungsakte des FA wurde dem Kläger mit einem am 21.03.1994 zur Post gegebenen einfachen Brief eine Durchschrift der Pfändungsverfügung mit einer "Aufstellung der in Vollstreckung befindlichen Rückstände" vom 3.03.1994, zugesandt. Die GmbH wurde zweimal vergeblich an die Drittschuldnererklärung erinnert.
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