Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2011 aus einer Beteiligung an der Fa. X sowie aus einer Beteiligung an der Fa. Y Einkünfte aus Gewebebetrieb, die vom Beklagten Finanzamt (FA) gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Darüber hinaus erzielte der Kläger in den Streitjahren durch die Vermietung einer Wohnung in X Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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