FG Niedersachsen - Urteil vom 09.09.2014
12 K 121/14
Normen:
AO § 108 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 2; AO § 162; AO § 355; AO § 365; BGB § 187 Abs. 1;

Zugangsfiktion bei der Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland durch die Post

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 12 K 121/14

DRsp Nr. 2016/51

Zugangsfiktion bei der Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland durch die Post

Auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 Halbs. 2 AO kann erst zurückgegriffen werden, wenn trotz erfolgter Sachaufklärung noch Zweifel am gesetzlichen Zugang eines Bescheides verbleiben. Ein VA gilt bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Behörde muss den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen. Zum Begriff des Zugangs i. S. des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Normenkette:

AO § 108 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 2; AO § 162; AO § 355; AO § 365; BGB § 187 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2011 aus einer Beteiligung an der Fa. X sowie aus einer Beteiligung an der Fa. Y Einkünfte aus Gewebebetrieb, die vom Beklagten Finanzamt (FA) gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Darüber hinaus erzielte der Kläger in den Streitjahren durch die Vermietung einer Wohnung in X Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.