I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog Kindergeld für seine Kinder I und F. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. März 1997 hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) die Bewilligung des Kindergeldes für I für Juli bis Dezember 1995 auf. Mit dem hier angefochtenen Rückforderungsbescheid vom selben Tag hob er die Festsetzung des Kindergeldes für I für Januar bis September 1996 auf und forderte danach zuviel gezahltes Kindergeld in Höhe von 1 800 DM zurück. Mit Schreiben vom 14. April 1997 übersandte der Beklagte eine Zahlungsmitteilung über eine Forderung der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 2 200 DM und mit Schreiben vom 20. Mai 1997 eine Mahnung über 2 231,60 DM.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|