BFH - Urteil vom 22.05.2002
VIII R 53/00
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

BFH, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 53/00

DRsp Nr. 2002/12690

Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Die Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn nur das Datum eines Bescheides, nicht aber der Tag der Aufgabe des Bescheides zur Post bekannt ist.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog Kindergeld für seine Kinder I und F. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. März 1997 hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) die Bewilligung des Kindergeldes für I für Juli bis Dezember 1995 auf. Mit dem hier angefochtenen Rückforderungsbescheid vom selben Tag hob er die Festsetzung des Kindergeldes für I für Januar bis September 1996 auf und forderte danach zuviel gezahltes Kindergeld in Höhe von 1 800 DM zurück. Mit Schreiben vom 14. April 1997 übersandte der Beklagte eine Zahlungsmitteilung über eine Forderung der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 2 200 DM und mit Schreiben vom 20. Mai 1997 eine Mahnung über 2 231,60 DM.