Der Nachweis des Zugangs eines schriftlichen Verwaltungsaktes nach § 122 Abs. 2AO kann von der Finanzbehörde nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere des Indizienbeweises und zwar auch dann, wenn der Zugang bei normalem Postlauf nicht gewährleistet ist.
Für die Praxis:
Die Nachweispflicht der Finanzbehörde hinsichtlich des Zugangs von Steuerbescheiden nach § 122 Abs. 2AO gilt nach Auffassung des BFH selbst in einem Fall, in dem der Nichtzugang vom Steuerpflichtigen erst nach sechs Jahren geltend gemacht wird.