Die Klägerin ist eine GmbH, die auf dem Gebiet der "C" tätig ist. Weil die Klägerin die Steuererklärungen 1998 nicht abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen, setzte am 07.06.2000 die Körperschaftsteuer für 1998 und stellte das verwendbare Eigenkapital gemäß §
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