FG Düsseldorf - Urteil vom 18.05.2004
6 K 2695/02 K
Normen:
AO § 122 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 779
EFG 2005, 85

Zugangsnachweis; Bekanntgabe; Verwaltungsakt; Empfangsbevollmächtigter Steuerberater; Posteingangsbuch; Fristenkontrollbuch; Beweislastumkehr; Büroorganisation - Zugangsnachweis der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, wenn der empfangsbevollmächtigte Steuerberater kein Posteingangs- und Fristenkontrollbuch führt

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 2695/02 K

DRsp Nr. 2005/636

Zugangsnachweis; Bekanntgabe; Verwaltungsakt; Empfangsbevollmächtigter Steuerberater; Posteingangsbuch; Fristenkontrollbuch; Beweislastumkehr; Büroorganisation - Zugangsnachweis der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, wenn der empfangsbevollmächtigte Steuerberater kein Posteingangs- und Fristenkontrollbuch führt

1. Die Unterlassung der Führung eines Posteingangs- und Fristenkontrollbuchs durch einen als Empfangsbevollmächtigten bestellten steuerlichen Berater begründet keine Beweislastumkehr für den im Zweifel der Finanzbehörde obliegenden Nachweis des Zugangs eines Verwaltungsakts. 2. Ein Berater oder Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, ein Posteingangsbuch zu führen, um seiner Verpflichtung an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zu genügen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, die auf dem Gebiet der "C" tätig ist. Weil die Klägerin die Steuererklärungen 1998 nicht abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen, setzte am 07.06.2000 die Körperschaftsteuer für 1998 und stellte das verwendbare Eigenkapital gemäß § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - zum 31.12.1998 entsprechend fest. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 legte der vormalige steuerliche Berater der Klägerin am 09.06.2000 Einspruch ein.